Ökumenischer Rat der Kirchen in Österreich (ÖRKÖ) - Satzung
(Fassung vom 20.10.2022)
Präambel
„Der Ökumenische Rat der Kirchen ist eine Gemeinschaft von Kirchen, die den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland bekennen und darum gemeinsam zu erfüllen trachten, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.“ (Verfassung des Ökumenischen Rates der Kirchen, Basisformel, Neu-Delhi
1961).
1. Die Altkatholische Kirche, die Evangelische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses, die Evangelische Kirche Helvetischen Bekenntnisses und die Evangelisch-methodistische Kirche als Gründungsmitglieder (1958), sowie die Anglikanische Kirche, die Armenisch-Apostolische Kirche, die Bulgarisch-Orthodoxe Kirche, die Griechisch-Orthodoxe Kirche, die Koptisch-Orthodoxe Kirche, die Römisch-Katholische Kirche, die Rumänisch-Orthodoxe Kirche, die Russisch-Orthodoxe Kirche, die Serbisch-Orthodoxe Kirche und die Syrisch-Orthodoxe Kirche bilden unter Wahrung ihrer Selbständigkeit und ihres Bekenntnisstandes als volle Mitglieder den Ökumenischen Rat der Kirchen in Österreich. Dieser hat seinen Sitz in Wien.
Mitglieder mit beratender Stimme sind die Äthiopisch-Orthodoxe Kirche, der Bund der Baptistengemeinden und die Neuapostolische Kirche.
2.1 Die volle Mitgliedschaft im ÖRKÖ steht allen Kirchen in Österreich offen, die sich zu der in der Präambel zitierten Basisformel des Weltkirchenrates (WCC - World Councel of Churches) bekennen, die Zielsetzung des ÖRKÖ bejahen und dieser Satzung zustimmen. Sie sollen sich zur Charta Oecumenica bekennen und in der Regel dem Weltkirchenrat als Mitglieder angehören.
2.2 Eine Mitgliedschaft mit beratender Stimme aber ohne Stimmrecht steht unter den gleichen in 2.1 genannten Voraussetzungen allen Kirchen in Österreich offen, die eine volle Mitgliedschaft (noch) nicht anstreben.
2.3 Darüber hinaus können christliche Einrichtungen, Organisationen und Werke bzw. Vereinigungen über deren Ansuchen als Beobachter mit Rederecht zugelassen werden. Von Beobachtern wird ebenfalls erwartet, dass sie sich zu der in der Präambel zitierten Basisformel des Weltkirchenrates bekennen, die Zielsetzung des ÖRKÖ bejahen und dieser Satzung zustimmen.
3. Über die Aufnahme als volles Mitglied, als Mitglied mit beratender Stimme sowie als Beobachter entscheidet die Vollversammlung nach folgendem Verfahren:
3.1 Kirchen, die konstruktive ökumenische Beziehungen zu Mitgliedskirchen des ÖRKÖ pflegen, sind eingeladen, einen Antrag auf Aufnahme als volles Mitglied oder als Mitglied mit beratender Stimme in der Vollversammlung zu stellen, der mindestens von einer Mitgliedskirche unterstützt und begründet werden muss. Nach einer Begutachtungsfrist von einem Jahr, in der die Mitgliedskirchen konsultiert werden, entscheidet die Vollversammlung über den Antrag. Bei auch nur einer Gegenstimme gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Mehrheit der Stimmenthaltungen der Anwesenden gilt der Antrag ebenfalls als abgelehnt. Die Vollversammlung kann bei Ablehnung entscheiden, ob die Begutachtungsfrist um ein weiteres Jahr verlängert wird.
3.2 Christliche Einrichtungen, Organisationen und Werke bzw. Vereinigungen, die ökumenische Beziehungen pflegen, können einen Antrag auf Aufnahme als Beobachter mit Rederecht stellen, der mindestens von einer Mitgliedskirche unterstützt und begründet werden muss. Nach einer Begutachtungsfrist von einem Jahr, in der die Mitgliedskirchen konsultiert werden, entscheidet die Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit über die Aufnahme. Bei Mehrheit der Stimmenthaltungen gilt der Antrag als abgelehnt. Die Vollversammlung kann bei Ablehnung entscheiden, ob die Begutachtungsfrist um ein weiteres Jahr verlängert wird.
4. Die Mitgliedschaft im ÖRKÖ kann durch Beschluss der Vollversammlung oder durch Austritt beendet werden.
5. Das Ziel des ÖRKÖ ist die gemeinsame Erfüllung ökumenischer Aufgaben. Er sieht seinen besonderen Auftrag darin, in Österreich den ökumenischen Gedanken zu verwirklichen, ihn nach außen zu vertreten und nach innen im Gemeindeleben zu vertiefen. Der ÖRKÖ pflegt Beziehungen zum Weltkirchenrat, zur Konferenz Europäischer Kirchen und zu den ökumenischen Räten anderer Länder. Darüber hinaus fördert er die zwischenkirchlichen Beziehungen, insbesondere durch ökumenische Gottesdienste, durch theologische Gespräche, Austausch von Erfahrungen, Planung und Durchführung der den Kirchen aufgetragenen Dienste.
6. Der ÖRKÖ übt seine Funktion durch folgende Organe aus:
durch die Vollversammlung; durch den Vorstand und durch Ausschüsse, die aus der Mitte der Vollversammlung zu deren Unterstützung und zur Besorgung besonderer Aufgaben gebildet werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
7. Die Vollversammlung des ÖRKÖ besteht aus den Vertretern bzw. Vertreterinnen der Mitgliedskirchen den Mitgliedern mit beratender Stimme und den Beobachtern. Die Zahl der von den Kirchen zu delegierenden Vertretern und Vertreterinnen richtet sich nach der Zahl ihrer Gläubigen:
bis zu 15.000 zwei Delegierte, bis zu 30.000 drei Delegierte, bis zu 100.000 vier Delegierte, bis zu 500.000 sechs Delegierte, darüber hinaus zehn Delegierte. Bei Verhinderung sorgt jede(r) Delegierte für eine von seiner/ihrer Kirche bevollmächtigte Ersatzperson.
Mitglieder mit beratender Stimme und Beobachter entsenden jeweils eine(n) Vertreter(in). Weitere Personen können auf Einladung des/der Vorsitzenden als Gäste teilnehmen.
8. Die für die Tätigkeit des Rates erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge sowie durch Spenden und Kollekten aufgebracht.
9.1 Die Vollversammlung wählt aus dem Kreis der Delegierten der Mitgliedskirchen den Vorstand. Er besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer(in), dem/der Stellvertretenden Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister(in) und dem/der Stellvertretende(n) Schatzmeister(in) sowie dem/ der Medienbeauftragten, der vom Vorstand kooptiert werden kann. Die Wahlen gelten für drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Wahlvorschläge sollen möglichst so erstellt werden, dass die einzelnen Funktionen von Vertretern bzw. Vertreterinnen verschiedener Kirchen ausgeübt werden; der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter(innen) dürfen nicht derselben Kirche angehören. Die Amtsperiode beginnt frühestens zwei Monate nach erfolgter Wahl.
Die Vollversammlung hat mindestens zweimal im Jahr zur ordentlichen Sitzung zusammenzutreten. Außerordentliche Vollversammlungen sind auf Begehren der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung oder auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen.
Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Vertreter(innen) anwesend ist. Stimmberechtigt sind die Delegierten der Mitgliedskirchen.
Jede(r) Delegierte hat nur eine Stimme, wobei die Möglichkeit besteht, bei Verhinderung die Stimme einem bzw. einer anderen Delegierten derselben Kirche zu übertragen. Der/die Vorsitzende hat die Vollversammlung einzuberufen und gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
In Ausnahmefällen können Sitzungen auch über digitale Plattformen einberufen und durchgeführt werden.
9.2 Mit Zustimmung der Vollversammlung kann der Vorstand ihm obliegende Aufgaben an Personen übertragen, die nicht der Vollversammlung angehören, z.B. einem Medienbeauftragten. Diese Personen müssen entsprechende fachliche Qualifikationen haben, sie arbeiten ehrenamtlich. Die Beauftragung gilt für eine Funktionsperiode, Wieder Beauftragungen sind möglich.
10. Alle Beschlüsse in der Vollversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Über die Aufnahme von vollen Mitgliedern oder Mitgliedern mit beratender Stimme und deren Ausschluss entscheidet die Vollversammlung wie unter Punkt 3 vorgesehen; über eine Abänderung der Satzung und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge entscheidet eine Zweidrittelmehrheit.
11. Dem/der Vorsitzenden obliegt gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern des Vorstandes die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung. Er/sie vertritt den ÖRKÖ nach außen.
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Von der Vollversammlung des ÖRKÖ im Oktober 1994 angenommene veränderte Fassung.
Weitere Veränderungen wurden vorgenommen durch die Vollversammlung vom 18.10.1995 (Pkt. 9), durch die Vollversammlung vom 24.10.2001 (Pkte. 6, 9 und 11), durch die Vollversammlung am 6.4.2006 (Pkt. 2), durch die Vollversammlung am 3.3.2011, durch die Vollversammlung am 8.3.2012 (Pkt. 9), durch die Vollversammlung am 3.4.2014 (Präambel u. Pkte. 1–5+10), und durch die Vollversammlung am 20.10.2022 (Pkte. 1,2.1, 2.3., 3, 3.1, 3.2, 4., 5., 6., 7, 8., 9.1, 9.2, 10., 11.)
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